Beachte Im Titel der BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000. Das Sozialrecht
Beitragspflicht bei nicht rechtzeitiger Meldung von Änderungen im Beschäftigungsverhältnis ... 56 Beiträge während der Leistung des
Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs. 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgel
b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß §
dieser gegenüber der Unternehmung, bei der er tätig ist, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge. (6) Abweichend von Abs. 3 Einleitung ist f
anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf se
(4) Die Beiträge für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11 bis 18) zu bemessen. Diese Beiträge
- für alle anderen Personen 3,7% und als Zusatzbeitrag 0,25%, b) auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Z
zuständigen Krankenversicherungsträger festsetzen, daß die Sonderzahlungen bei bestimmten Gruppen von Versicherten mit einem einheitlichen Hundertsatz
(4) Die Verlängerung der Beitragspflicht bewirkt keine Formalversicherung (§ 21). Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienst
Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und f
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlic
Pensionsversicherung ... 79a Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht ...
entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne R
nach § 54 mit der Maßgabe, daß der auf den Versicherten entfallende Teil des Sonderbeitrages, sofern nicht eine andere Regelung nach § 54 Abs. 2 verei
nach § 59 Abs. 1 jeweils ergebenden Höhe an die Träger der Unfall- und Pensionsversicherung zu entrichten. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z 40) - 1.1.1973
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlic
fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung de
Verjährung der Beiträge § 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitra
Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge § 69. (1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes b
Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung § 70. (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr 1. bei einer die Pflichtversicherung nac
Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung § 70a. (1) Überschreitet bei in der Krankenversicherung Pflichtversicherten nach dies
als Grundlage für die Bemessung der Sonderbeiträge für das betreffende Kalenderjahr heranzuziehen wären. (2) Zur Sicherstellung der finanziellen Geb
Auszahlung der Leistungen ... 104 Pensions(Renten)sonderzahlungen ... 105 Hilflosenzuschuß (Au
Pensionsversicherungsanstalt die nach Abs. 1 Z 2 einbehaltenen Beträge vervielfacht mit dem im Abs. 2 zweiter Satz genannten Hundertsatz an die jeweil
selbständig Erwerbstätigen auf 7,48 Euro; 2. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und j teilversicherten Personen auf 1,88 Euro. An die S
Versicherungsschutzes nach § 22a Abs. 4 jedoch auf 2,18 Euro. Er ist zur Gänze von jenem Rechtsträger, der die Einbeziehung in die Zusatzversicherung
lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während
bezeichneten Personen, sofern ihre Beiträge von der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 2 erster Halbsatz berechnet werden. (5) Abs. 2 dritter Satz und
(6) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Faktor zu vervielfachen, der sich aus der Teilung der Höchstbeitragsgrundlage
letzter Satz) nicht übersteigt. (6) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
(8) Die nach § 18b Selbstversicherten haben nur die Beitragsteile zu tragen, die nach § 51 Abs. 3 Z 2 auf die versicherte Person entfallen; die nach
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vorzulegen. Teilversicherungs-, Ersatzzeiten- und Wanderversicherungsbericht § 79b. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und K
Leistungen bei Satzungsänderungen ... 127 Leistungen bei mehrfacher Versicherung ... 128 Leistungen an Person
Träger der Pensionsversicherung (§ 447g) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen. (7) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Ausgleich
Informations- und Aufklärungspflicht § 81a. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) und das Bundesministerium für soziale Sicherhe
(4) Soweit die Versicherungsträger zur Mitwirkung an der Durchführung der den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer übertragenen Aufgaben durc
berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Un
Sicherstellung eines dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Behandlungsprozesses eines Krankheitsbildes für den Übergang zwischen ein
erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so fällt die Pension mit dem Stichtag an. Für den Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminde
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länger als einen Monat währt oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet. (3) Das Ruhen von Leistungsansprüche
auflebt. Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmer
Kalendermonaten, in denen Teilpensionsanspruch bestand. (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 92/2000, Art. 1 Z 4) - 1. 10. 2000; (Kdm. BGBl. I Nr. 33/2001) - 18. 4
Familien- und Taggeld (Aufgehoben) ... 152 5. UNTERABSCHNITT Zahnbehandlung und Zahnersatz; Hilfe bei
Textanmerkungen ersichtlich. Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Renten(Pensions)ansprüchen aus der
oder verpfändet werden. (BGBl. Nr. 309/1965, Art. I Z 1 lit. b) - 1.12.1965; (BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 28) - 1.1.1969; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. I Z
§ 100. (1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren a) in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen fü
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 52) - 1.1.1962. Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergang
§ 104. (1) Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung, ferner das Familien- und Taggeld aus der Unfallversicherung sowie das Versehrte
§ 90a zu berechnen. (BGBl. Nr. 590/1983, Art. I Z 9) - 1.1.1984; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 1e) - 1.1.1997. (4) Die Sonderzahlungen sind zu im Mo
1. auf die Rückforderung nach Abs. 1 verzichten; 2. die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen. (4) Zur Eintreibu
Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen. (3) Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2005 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für de
Textanmerkungen ersichtlich. Aufwertungsfaktoren § 108c. Die Aufwertungsfaktoren für das Kalenderjahr 1993 betragen: für die
und Sozialwissenschaften oder des Arbeits- und Sozialrechts – tunlich mit akademischer Lehrbefugnis -, der/die vom Bundesminister fü
Ausmaß der monatlichen Rente ... 182a Neufeststellung der Rente ... 183 Abfindung von Rente
und Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung bis zum Jahr 2050, längstens bis zum 30. September eines jeden dritten Jahre
(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vo
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untereinander vorgenommen wird, auch wenn diese Gegenstände nicht ganz oder überwiegend der Erfüllung der Aufgaben der Versicherungsträ
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vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht. (4) Die gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind
Nr. 294/1990, Art. II Z 2) - 1.7.1990; (BGBl. Nr. 676/1991, Art. II Z 7) - 1.1.1992. 2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit: Krankenbehandlung (
eines anderen Menschen spendet. Der Versicherungsfall der Krankheit gilt mit dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die erste ärztliche Maßnahme gesetz
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 5 lit. a) - 1.1.1977. 5. Aufgehoben. (BGBl. Nr. 684/1978, Art. II Z 2 lit. a) - 1.1.1979. 6. Aufgehoben. (BGBl. Nr.
Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War d
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ... 217 Waisenrente ... 218 Eltern- und Geschwis
(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. In sonstigen Fällen werden Leistungen nach Abs. 2 Z 2 sowie nach Abs. 3 nicht gewährt, sobald die betreffende Pe
ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der
in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder d) eine Pension nach dem in lit. c genannten Bundesgesetz bezieht od
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. II Z 8) - 1. 1. 1977; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. II Z 3) - 1. 1. 1979; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. II Z 4 lit. a) - 1. 1. 1981.
leistungszuständig. (2) Tritt im Falle des § 134 Abs. 2 oder 3 während der Gewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine Änd
Angehörigen) liegt. (5) Der Hauptverband kann mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bindende Richtlinien über die Form der Inan
nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein/eine Vertragsarzt/Vertragsärztin, Vertragszahnarzt/Vertragszahnärztin (Vertrag
§ 131b. Stehen andere Vertragspartner infolge Fehlens von Verträgen nicht zur Verfügung, so gilt § 131a mit der Maßgabe, daß in jenen Fällen, in den
unverzüglich nach deren Vorliegen dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und den Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegenhei
§ 132c. (1) Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit sind insbesondere 1. humangenetische Vorsorgemaßnahmen insbesondere durch genetische
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten ...
die Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen, nach Möglichkeit wiederhergestellt, gefestigt oder gebessert werden. Die Le
audiologischen Dienstes bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind; 2. eine auf Grund ärztlicher Verschreibung oder psycho
Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20% des jeweiligen Vertragshonorares zu zahlen, wenn Gesamtverträge nach § 349 Abs. 2 bestehen.
b) bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des § 136 Abs. 5. (5) Das Ausmaß der vom Versicherun
Dauer des Krankengeldanspruches § 139. (1) Krankengeldanspruch besteht für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von
Höhe des Krankengeldes § 141. (1) Als gesetzliche Mindestleistung wird das Krankengeld im Ausmaß von 50 v. H. der Bemessungs
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit hat; besteht ein Anspruch auf Weiterleistung von 50 v. H. dieser Bezüge, so ruht das Krankengeld zur Hälfte; Folgeprov
13/1962, Art. II Z 19 lit. d) - 1.1.1962. 4. UNTERABSCHNITT Anstaltspflege, medizinische Hauskrankenpflege
acht Tagen an. Beachte Grundsatzbestimmung Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werde
nicht in angemessener Frist vom Landesgesundheitsfonds zur Verfügung gestellt werden. 6. Der gesamte Datenaustausch zwischen Kran
Begriff der Berufsunfähigkeit ... 273 Feststellung der Berufsunfähigkeit (Aufgehoben) ... 273a Berufsunfähigkeitsp
tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit einer Zahlung in der Höhe von 76 306 4
sich aus der Anwendung des § 149 Abs. 3 vorletzter Satz ergibt. In allen übrigen Fällen ist der Pflegekostenzuschuss in der Satzung des Versicherungst
5. UNTERABSCHNITT Zahnbehandlung und Zahnersatz; Hilfe bei körperlichen Gebrechen Zahnbehandlung und Z
Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, nach dem Impfschadengesetz oder nach dem Strafvollzugsgesetz besteht. Bei der Festsetzung der H
Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst gemäß den §§ 302 Abs. 2, 307d Abs. 2 Z 4 oder gemäß § 189 Abs
Gesundheit § 155. (1) Die Krankenversicherungsträger können unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen
örtlichen Aufgabenbereich anderer Einrichtungen (Behörden, Versicherungsträger und dergleichen), so kann mit diesen eine Vereinbarung über ein planmäß
Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingss
Amtsarztes nicht beschäftigt werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung oder Aufnahme einer Beschä
der Höhe von 7,42 Euro täglich; 2. den BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des um 80% erhöhten Kinderbetreuungsgeldes. An d
Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes ... 298 Tragung des Aufwandes fü
Abs. 5 gelten entsprechend. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. II Z 31 lit. b, Ü. Art. VI Abs. 11) - 1. 1. 1962; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 42
arbeitsmedizinischen Betreuung der Versicherten, soweit deren Durchführung der Unfallversicherung übertragen ist. Darüber hinaus hat sie nach pflichtg
1. auf einem mit der Beschäftigung nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hat der Versiche
1. bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient; 2. bei der Arbeit i
sinngemäß bei gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Geltungsbereich der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeno
Erzielung eines Gewinnes nicht bezwecken; b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit. a genannten Organisationen darübe
Berufskrankheiten § 177. (1) Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankhe
ergeben würde, wenn die Versicherung während des gesamten letzten Kalenderjahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hätte. (3) Kann
Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge. (3) Für die gemäß § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die gemäß § 19 in der Unfallver
lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten außer Betracht zu bleiben. Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung s
BGBl. Nr. 23/1974 BGBl. Nr. 178/1974 BGBl. Nr. 399/1974 BGBl. Nr. 775/1974 BGBl. Nr. 303/1975 BGBl. Nr.
1. UNTERABSCHNITT Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung Ersatza
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlic
§ 186. (1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere: (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 28) - 1.1.1969;
Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitsinspektion. Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die H
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
Durchführung der Unfallheilbehandlung § 193. Der Träger der Unfallversicherung kann die Unfallheilbehandlung entweder unmittelbar d
(4) Familiengeld und Taggeld gebühren nicht, wenn und solange der (die) Versehrte eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder mehr a
allfällige Zuschüsse auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
§ 199. (1) Der Unfallversicherungsträger hat dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2 Z. 1 ein Übergangsgeld zu leisten.
a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis, b) einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur
Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit o
(Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung ... 334 Schadenersatzpflicht und Haftung bei ju
(2) Die Rente beträgt jährlich, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit 1. völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3 v.
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich
e) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder f) von Schädigungen, die von einer auf landes
begründenden Beschäftigung bezieht. (2) Das Versehrtengeld wird für Personen, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, in der Höhe des s
Integritätsabgeltung nicht im Kalenderjahr des Eintrittes des Versicherungsfalles zuerkannt, so ist der nach § 178 Abs. 2 bei Eintritt des Versicherun
wirtschaftliche Lage der Hinterbliebenen einen Zuschuß zu den Kosten der Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen gewähren
der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. (BGBl. Nr. 301/1964, Ü.Art. II Abs. 1.); (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 46) - 1.7.199
angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) auf Grund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witw
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
(BGBl. Nr. 704/1976, Art. IV Z 1) - 1.1.1977. Leistungen der Pensionsversicherung § 222. (1) In der Pensionsversicherung der Arbeite
Abgabe von Heilmitteln ... 350 Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzel- und Gesamtvertrag ...
3. bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod. (BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 38 lit. a) - 1. 3. 1969. 4. Aufgehoben. (BGBl. Nr.
nach § 311 dieses Bundesgesetzes, nach § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. nach § 167 des Bauern-Sozialversicherung
vor Einführung der reichsrechtlichen Sozialversicherung in Österreich oder 2. in der reichsrechtlichen Sozialversicherung für einen Zeitraum nach de
Dienstnehmer dieses Betriebes in die knappschaftliche Rentenversicherung zurückgelegt worden sind, als Beitragszeiten der knappschaftlichen Pensionsve
Bezug der Notstandshilfe nach § 34 AlVG und nach dem 31. Dezember 2003 liegende Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Le
künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf, das 10fache, 2. für die im Abs. 1 Z 1 genannten Zeiten des Besuches einer
3. die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (§ 1
c) eine Wehr- oder Arbeitsdienstpflicht nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt hat; diese Zeiten gelten jedoch
Gesundheitsschädigung infolge eines der in § 1 Abs. 1 lit. c oder Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes angeführten Gründe stehen, wenn der
Ersatzzeiten für einzelne Zweige der Pensionsversicherung aus der Zeit vor dem 1. Jänner 195
2. UNTERABSCHNITT Verfahren über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles ...
Pensions(Renten)versicherung gelegene Zeiten, für die der Versicherte a) die Ausübung einer Beschäftigung im Betriebe der Eltern, Großelt
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
Versicherten selbst obliegt; f) auf Beiträge, die gemäß § 77 Abs. 6 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind, sowie auf Beiträge, die gemäß §
entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nac
der Arbeiter oder der Angestellten erworbenen Versicherungszeiten das zeitliche Übergewicht, so ist der Monat in folgender Reihenfolge zuzuweisen: Pen
Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern Sozialversicherungsgesetz, (BGBl. Nr. 560/1
Zeiten einer Strafhaft auf Grund einer Tat, die nach den österreichischen Gesetzen im Zeitpunkt der Begehung der Tat strafbar war, nach den österreich
Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate
Wartezeit erforderlichen Versicherungsmonate wenigstens durch 30 Monate solche Arbeiten verrichtet worden sein. Als Angestellte sind Personen anzusehe
225 Abs. 1 Z 5 zweiter Halbsatz bzw. 226 Abs. 2 lit. c zweiter Halbsatz enthalten; 5. Beitragsmonate der Pflichtversicherung, die Zeiten des Bezuges
3. UNTERABSCHNITT Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen ... 408 ABSCHNITT III
(BGBl. Nr. 162/1972, Art. I Z 6, Ü. Art. II Abs. 2) - 1.7.1972; (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 61) - 1.7.1993. Berücksichtigung der Beitragsgrundlage
Pflichtversicherung: Die Tagesbeitragsgrundlage (Abs. 2 Z 1) ist mit der Zahl der innerhalb des entsprechenden Kalenderjahres in Beitragsmonaten
freiwilligen Versicherung zu ermitteln. (9) Monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen (Abs. 7 bzw. Abs. 8) sind mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprec
Pensionsversicherung der Arbeiter für Beitragszeiten, für die nach den Bestimmungen des § 80a SV-ÜG. 1953, BGBl. Nr. 99, ein M
Versicherungsmonate, so ist der Versicherte dem Zweig leistungszugehörig, bei dem der letzte Versicherungsmonat vorliegt. (4) Für die Anwendung der
Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten ist, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate bei meh
(3) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1955, aber vor dem 1. Jä
entrichtet. (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 70) - 1. 7. 1993; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 98) - 1. 8. 1998. Besondere Höherversicherung für erwerbstätige
§ 250. (1) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1938 mindestens 60 Beitragsmonate bei ehemaligen Sonderversicherungsanstalten (§ 264 Abs. 1 Z. 1 un
Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit des Versicherten richtet sich für Leistungen aus den Vers
ABSCHNITT IV Beiräte Aufgaben des Beirates ... 440 Mitglied
Pensionsversicherung zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung versichert war. (6) Für Maßnahmen der Reha
Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrich
Pensionsversicherung befähigt wurde. Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt § 223 Abs. 1 Z. 2 lit. a entsprec
(4) Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 57. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrec
(§ 236). Für diese Leistungen gilt die Wartezeit jedenfalls als erfüllt, wenn der Versicherte bis zum Tod Anspruch auf Pension aus der Pensionsversich
1. 1. 1988. (3) Abs. 2 gilt nicht, 1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpu
Steigerungspunkte ist auf drei Dezimalstellen zu runden. (3) Bei Inanspruchnahme der Invaliditätspension ist jeder Monat ab dem Stichtag bis zum Mon
§ 264. (1) Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (di
die Witwe (den Witwer) günstiger ist. (5) Als Einkommen im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten: 1. Erwerbseinkommen im Sinne des § 91 Abs. 1, 2. wiede
erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer) pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht üb
Entscheidungsbefugnis ... 450 Vorläufiger Verwalter ... 451 Kosten der Aufsicht
mindestens ein Jahr vergangen ist. (10) Die Abs. 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn 1. das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61
Pension ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Ge
der Bemessungsgrundlage (§ 238), wenn aber weniger als sechs Versicherungsmonate vorliegen, die Summe der Monatsbeitragsgrundlagen (§ 242 Abs. 1) in d
Berufsunfähigkeitspension, Ausmaß § 274. Für die Bemessung der Berufsunfähigkeitspension und die Gewährung von Zuschüssen zu die
und Fähigkeiten auszuüben. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. IV Z 35) - 1. 1. 1962; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 126) - 1. 8. 1998; (BGBl. I Nr. 138/1998, Ü. § 575
den übrigen Kindern, den Eltern, den Geschwistern; mehreren hienach anspruchsberechtigten Angehörigen gebührt das Bergmannstreuegeld zu gleichen Teile
Knappschaftspension, Ausmaß § 285. (1) Die Knappschaftspension besteht aus den in den §§ 261 Abs. 1 und 284 Z 1 angeführten B
Anfall eine Vorauszahlung einmalig gewährt werden. Diese darf die Hälfte des im Zeitpunkt der Vorauszahlung erworbenen Ausmaßes nicht übersteigen.
Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Bei Feststellung des Anspruches nach Abs. 1 ist auch das gesamte Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin)
Pflichtversicherung ... 471c Meldungen ... 471d Beitragsgrundlage
anderweitigen Überlassung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wenn Abs. 8 bzw. Abs. 9 zur Anwendung gelangt; m) nach dem Bundesge
Betrieb (ein Teil dieses Betriebes) noch nicht übergeben (verpachtet, überlassen) war, zu ermitteln. (11) Bei der Berücksichtigung der Einheitswerte
monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das
Der Anspruch auf Ausgleichszulage endet mit dem Ende des Monates, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen. Das gleiche gilt für die Erhö
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich. Verwaltungshilfe der Träger
des Abs. 2 von dem Land zu ersetzen, in dem der Sitz des Trägers der Sozialhilfe liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder
Maßnahmen der Rehabilitation § 301. (1) Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäß den
(3) (Grundsatzbestimmung) Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt als Grundsatz, dass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Bezi
Textanmerkungen ersichtlich. Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers § 305. Der
Textanmerkungen ersichtlich. Anspruch auf Pension während der Rehabilitation § 307. Für die Dauer der Gewährung von Maßnahmen der Rehab
ABSCHNITT III Sonderbestimmungen über die Notarversicherung 1. UNTERABSCHNITT Geme
Vereinbarungen zur Durchführung der Rehabilitation § 307c. Die Pensionsversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden Maßn
angeführten Einrichtungen (ausgenommen die Fälle der Zuschußgewährung durch den Pensionsversicherungsträger) untergebracht, so haben diese eine Zuzahl
Überweisungsbetrag und Beitragserstattung § 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2
Sinne des Abs. 1 gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem unabhängigen Verwaltungssenat in den zeitlichen Ruhestand versetzten Ri
Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der An
und Besoldungsvorschriften für seine laufenden Versorgungsansprüche entfertigt wurde. In den Fällen der lit. b und c kann der Dienstnehmer o
Anspruch auf Entgelt aus dem Dienstverhältnis bestanden hat, sind bei der Berechnung des Überweisungsbetrages nur dann zu berücksichtigen, wenn diese
Tod; sie gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten im Sinne des § 308 Abs. 2 und für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach den pensi
§ 316. (1) Der Träger der Krankenversicherung hat dem Träger der Unfallversicherung die Aufwendungen, die dieser für die Krankenbehandlung des Vers
Monatsentgeltes tritt. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 1) - 1.1.1962. Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweis
Gründen oder aus Gründen der Abstammung Begünstigter Personenkreis ... 500 Wiederaufleben von Rentenansprü
Unfallversicherung der Teilversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i sowie auf die Auswirkungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/19
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern anzuwenden. (3) Gewährt ein Träger der Unfallve
Krankenversicherungsträger errechneten Beträge sind mit dem Sollbetrag (Abs. 3) zu vergleichen. (5) Liegt der gemäß Abs. 4 ermittelte Betrag über de
während des Laufes des Verfahrens zur Feststellung der Versicherungsleistung oder bei nachgewiesener nicht rechtzeitiger Auszahlung einer bereits fest
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich. Ersatzleistungen aus der Unfallversicherung § 326.
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
§ 332. (1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen oder für die als Angehörige gemäß § 123 Leistungen
vorsätzlich verursacht hat. Diese Einschränkung gilt auch gegenüber den Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzu
(2) Im Falle des Abs. 1 haften mit der juristischen Person als Dienstgeber die Mitglieder des geschäftsführenden Organes oder die zur Geschäftsführu
Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflege
BR: 3922 AB 3926 S. 532.) BGBl. Nr. 741/1990 (NR: GP XVIII IA 1/A AB 3 S. 3. BR: AB 3998
Pensionisten ... 519 Meldungen der bisherigen Zahlungs(Leistungs)empfänger ... 520 Beitragsgrundlage be
gleicher Zahl Vertreter der Ärztekammer des betreffenden Landes und der in diesem Land tätigen Träger der Krankenversicherung angehören. (3) Die Auf
Vertrags-Gruppenpraxen mit dem chef- und kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherungsträger unter Zugrundelegung des Erstattungsko
Tätigkeit des Trägers der Krankenversicherung entweder eine örtliche oder eine sachliche Einschränkung erfährt, in deren Folge die Täti
haftenden Gesellschafter, der ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündig
2. Richttarife festsetzt, die dem Versicherten von Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen (Vertragsdentisten/Vertragsdentistinnen,
Richter als Vorsitzendem und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Bundesminister für Justiz zu bestellen; der Vorsitzende muss ein Richter sein, d
609/1987, Art. V Z 4) - 1.1.1988. (3) Die Mitglieder der Bundesschiedskommission und ihre Stellvertreter werden vom Bundesminister für Justiz für ei
Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Österreichisc
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
(BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 3) - 1.1.1986. Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergang
und ihrer Verbände zu den im Sechsten Teil genannten Vertragspartnern ... 534 4. UNTER
Einspruch ist schriftlich an den Apotheker zu richten und zu begründen. Wenn der Apotheker binnen zwei Wochen bei der Bundesschiedskommission die Aufh
Verfahren der Bundesschiedskommission § 348f. (1) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 346 und 347
und jenen Krankenanstalten, die ambulante Untersuchungen mit Großgeräten im Sinne des von der Bundesgesundheitskommission im Rahmen des Österreichisch
Falle der Bestätigung durch den Versicherungsträger den von den Vertragsärzten/Vertragsärztinnen, Vertragszahnärzten/Vertragszahnärztinnen und Vertrag
Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie
mitzuteilen, wann der Patentschutz der in der jeweiligen Arzneispezialität enthaltenen Wirkstoffe in Österreich endet. Die näheren Bestimmungen über d
2. Wird für die beantragte Arzneispezialität ein höherer Preis, als der für die in diesem Bereich angeführten Vergleichspräparate geltende
fordern. § 351d Abs. 1 ist so anzuwenden, dass der Hauptverband bereits innerhalb von 90 Tagen zu entscheiden hat. Bei einer außergewöhnlich hohen Zah
Bedingungen für die Heilmittelerstattung zu erreichen (zB wenn das Preisband zu breit oder keine Nachfolge durch ein Generikum möglich
6. Bundesarbeitskammer, 7. Hauptverband. Die Beisitzer(innen) sowie jeweils ein(e) Stellvertreter(in) werden von der Bundesministerin für Gesundhe
Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen ... 542 Aufhebung bisheriger Vorschriften ... 543 (ohne Titel) ...
2. mit der eine Arzneispezialität aus dem Erstattungskodex gestrichen werden soll oder 3. mit der die Verschreibbarkeit einer Arzneispezialit
Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission festzusetzen. Deren Höhe hat sich nach den Kosten eines durchschnittlichen Verfahrens zu richten,
Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die L
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172: § 6 über die Wahrnehmung der Zuständigkeit mit der Maßgabe, daß § 361 Abs. 4 des Allgemeinen Sozial
(4) Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, hat ihr der Versicherungsträger zum Ersatz a
Auskünfte an die unabhängigen Verwaltungssenate § 360a. Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben den unabhängigen Verwaltungssen
Einlangen bei einem Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate verstrichen sind, mit dem Tage des Einlangens bei der Gemeinde als beim zuständigen
Berufskrankheit) den Dienstnehmer eines Betriebes betraf, der nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, in der jeweils gelt
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich
Aufrechnung auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung der Ausgleichszulage. (3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Bescheide über
(55. Novelle) ... 575 Schlußbestimmung zu Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1999 ...
der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie
ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist, 2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt o
Einbringung (Einlangen) des Einspruches den Bescheid im Sinne des Einspruchsbegehrens abändern, ergänzen oder aufheben (Einspruchsvorentscheidung).
Leistungszugehörigkeit oder Leistungszuständigkeit auf Antrag eines beteiligten Versicherungsträgers, einer anderen Partei oder eines Gerichts, wenn Z
§ 415. (1) Die Berufung ist in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Gener
Falle der Nichtigkeit in der Sache selbst entscheiden. (4) Im Falle der Nichtigerklärung findet keine Nachzahlung und kein Rückersatz von Versicheru
Wien, den Oberlandesgerichten und Landeshauptmännern sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder; 5. Mitwirkung bei de
(3) Die Versicherungsvertreter müssen, soweit es sich nicht um Angehörige des im Abs. 2 Z 2 und 3 umschriebenen Personenkreises handelt, im Zeitpunk
der Wahlen zu den Fachorganisationen (Fachvertretungen) zu erfolgen. Bestehen solche Interessenvertretungen nicht, so sind die Versicherungsvertreter
diese Frist ungenützt, so hat der Landeshauptmann selbst die Versicherungsvertreter zu bestellen. Im Falle der Säumigkeit einer öffentlich-rechtlichen
Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/2003 ... 606 Schlussbestimmungen zu Art. 73 Teil 2 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71/
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Diese entscheidet endgültig. (5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer
alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 57) - 1.1.1994. (BGBl. Nr. 20/1994, Ü.
Eisenbahnen und Bergbau ... 9; 4. bei den Gebietskrankenkassen ...je 10; 5. bei den Betriebskrankenkassen ...je
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
(BGBl. Nr. 220/1965, Art. I Z 15 lit. a bis h, Ü. Art. III Abs. 3) - 30.7.1965; (BGBl. Nr. 168/1966, Art. I Z 17 lit. a bis c) - 1.7.1966; (BGBl. Nr.
Aufgaben. Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgu
§ 437. (1) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung: 1. die dau
§ 438. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der leitende Angestellte und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitz
(2) Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen. (3) Der Beirat kann unter Bedac
Geltungsbereich Geltungsbereich im allgemeinen § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversi
in der Trägerkonferenz vertreten sind, wobei der jeweilige Vorsitzende durch ein anderes - aus der Mitte des jeweiligen Beirates zu wäh
Vereinen, zu deren Vereinszwecken die Wahrnehmung oder Förderung der Interessen von Pensions(Renten)beziehern gehört, 2. hinsichtlich der
Vorsitz im Beirat, Sitzungen § 440f. (1) Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im § 440a Abs. 1 Z 1 und 4 g
(3) Die Trägerkonferenz wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und drei StellvertreterInn
Bedacht zu nehmen. (4) Der/die Vorsitzende der Trägerkonferenz hat die im Abs. 2 genannten Interessenvertretungen aufzufordern, ihre Vorschläge inne
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Kenntnis zu bringen; 3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung
seiner Obliegenheiten übertragen. (3) Der Verbandsvorstand hat beratende Ausschüsse für die Aufgabenbereiche Krankenversicherung und Prävention, Alt
Abs. 2 für vier Jahre zu bestellen sind. Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich können nur österreichische StaatsbürgerInnen sein, di
Aufgaben § 442a. Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung der Trägerkonferenz, des Verbandsvors
§ 444. (1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussb
12. Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Beihilfenempfänger nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, (BGBl. Nr.
Versicherungsträger (des Hauptverbandes) sind zinsenbringend anzulegen. Sie dürfen unbeschadet des Abs. 3 und des § 447 nur angelegt werden: 1. in v
Genehmigung des jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister. Das gleiche gilt
(6) Die Einnahmen des Fonds nach Abs. 3 Z 1 bis 4, einschließlich allfälliger Vermögenserträgnisse, sind für die Bereiche 1. Ausgleich unterschied
2. Durchschnittskosten nach Alter und Geschlecht der Anspruchsberechtigten, welche über alle Gebietskrankenkassen in einjährigen Altersstu
nach endgültiger Abrechnung für das Jahr 2004 auf Grund des § 447f Abs. 1 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, vervielfacht mit den vorläufi
Abs. 4a letzter Satz ist anzuwenden. (6) Die Träger der Krankenversicherung leisten an die Bundesgesundheitsagentur für die Jahre 2005 bis 2008 eine
Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme 0,28442%, Betriebskrankenkasse Zeltweg 0,06885%, Betriebskrankenkasse K
pflichtversicherte Erwerbstätige, für freiwillig Versicherte und für Arbeitslose heranzuziehen. Die Zusatzbeiträge nach Z 1 sind außer Betracht zu las
Differenzen bei den jeweils nächsten Fälligkeiten auszuzahlen bzw. einzubehalten. Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung
Aufsicht über den Hauptverband, die Pensionsversicherungsanstalt und die Pensionsinstitute ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen
diese Frist entsprechend verlängern; (BGBl. Nr. 13/1962, Art. I Z 2 lit. a) - 1. 1. 1962; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 1) - 1. 8. 1996
die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen, der Vertreter des Bundesministers für Finanzen gegen Beschlüsse, welche die finanziellen Interessen des Bun
andere Behelfe) zu übermitteln. (4) Die oberste Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Versicherungsträger (den Hauptverband) amtlichen Untersuchungen
und über den Abschluß, die Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten oder von unkündbaren Dienst
§ 454. Die Satzung des Hauptverbandes hat außer den im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Auf
geändert hat. Geschäftsordnungen der Verwaltungskörper § 456a. (1) Die einzelnen Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des H
Angestellten unmittelbar an den Träger der Pensionsversicherung zu entrichten sind, hat dieser die Aufzeichnungen nach den Abs. 1 und 2 selbst zu führ
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes zu keiner Wertfortschreibung führen. (2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Besta
Feststellung von Ersatzzeiten nach § 227a dieses Bundesgesetzes (§ 116a GSVG, § 107a BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung na
Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) mit einer Funktion nach Abs. 3a betraut worden, so darf er (sie) nach Ablauf der Befristung mit einem Dienst
(BGBl. Nr. 775/1974, Art. I Z 58) - 1.1.1975. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 66) - 1.1.1994. Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen § 460b.
Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten
Voraussetzung ist. Zu den ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im § 27a des Krankenanstaltenge
unverzüglich bei der für ihn örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse (Meldestelle) anzumelden. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 56) - 1.1.1974; (BGBl. Nr.
Abs. 3 Z 2 und des § 53 berechtigt, die Hälfte des Beitrages bei jeder Lohnzahlung vom Barlohn des kurzfristig beschäftigten Arbeiters abzuziehen. Ist
(2) Krankengeld wird, wenn die Wartezeit nach Abs. 1 erfüllt ist, nur gewährt, wenn der unständig Beschäftigte innerhalb der letzten zwei Kalendermo
(3) Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen zur Bildung der Bemessungsgrundlage sind die Bestimmungen des § 242 mit der Maßgabe anzuwenden, daß di
Textanmerkungen ersichtlich. Begriff der fallweise beschäftigten Personen § 471b. Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen
glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem
ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Z 2 bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehöri
- Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wurde, auch wenn ihre Die
2. als Angehörige auch die Großeltern und Stiefeltern des Versicherten gelten, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und von ihm ganz
Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), B
die Aufwendungen eines Geschäftsjahres für die erweiterte Heilbehandlung und die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation übersteigen, sind sie eine
des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter mit den sich aus § 472 Abs. 2 Z 1 bis 3 ergebenden Änderungen ents
Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der diesen Instituten angeschlossenen Betriebe weiter bestehen. Die genannten Pensionsinstitute
§ 479a. (1) Unbeschadet der in § 26 Abs. 1 Z 3 geregelten sachlichen Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe sind bei die
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, BGBl. Nr. 290/1961, erworben haben, als Pflichtbeitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundla
niedrigeren Beitragsgrundlage als in der letzten vorangegangenen angestelltenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt haben, können für die Dau
Art. I Z 43) - 1.1.1967; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 75) - 1.1.1972. (2) Die nach Abs. 1 zu gewährenden Leistungen können in den Aufenthaltsstaat d
diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften na
BGBl. Nr. 832/1995 (NR: GP XIX IA 409/A AB 381 S. 57. BR: AB 5117 S. 606.) BGBl. Nr. 853/1995 (NR: GP XIX I
oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd
Übergangs- und Schlußbestimmungen ABSCHNITT I Übergangsbestimmungen
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich
Unfallversicherung, bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1939 eingetreten ist § 512a. (1) Die Bezieher einer Ren
Zusatzversicherungen von Pensionisten, soweit sie am 31. Dezember 1972 noch aufrecht sind, erlöschen mit Ablauf dieses Tages. Die aus dieser Versicher
nach bisher geltender satzungsmäßiger Bestimmung eines Unfallversicherungsträgers über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Bei
Bedachtnahme auf ihre sachliche Zuständigkeit ab 1. Jänner 1956 die Entschädigung aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die bis zu diesem Zeitpunkt
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich
(BGBl. Nr. 385/1970, Art. I Z 33 lit. b) - 1.7.1971. (4) Die Bestimmungen der §§ 215a Abs. 1 und 265 Abs. 1 sind nur anzuwenden, wenn die Wiederverh
verminderten Rente; in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1667fachen dieser Rente; 3. in der knappschaftlichen Pe
§ 522c. (1) Die nach den Bestimmungen des § 522a zu bemessenden Renten sind in der Pensionsversicherung der Angestellten und in der knappschaftliche
Diakonie) stehen; 8. Notariatskandidaten im Sinne des Notarversicherungsgesetzes 1972, hinsichtlich einer Beschäftigung, welche die
1928, BGBl. Nr. 232, anzuwenden. (3) Bei der Umrechnung der im Abs. 2 bezeichneten Renten und bei der Umrechnung sonstiger nach Abs. 1 in Be
vor dem Jahre 1946 ... 7,27 Euro in den Jahren 1946 bis 1949 ... 5,81 Euro in den folgenden Jahren ...
dem 31. Dezember 1976, ist für die Berechnung der Witwenpension § 264 mit folgender Maßgabe anzuwenden: a) Als Invaliditätspension gemäß § 264 Ab
2 lit. c ist für Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1939 der Betrag der Bemessungsgrundlage, die bei Ermittlung der neu zu berec
(5) Die Höhe des Hilflosenzuschusses zu Renten aus der Pensionsversicherung bestimmt sich nach dem gemäß Abs. 2 jeweils gebührenden Rentenbetrag.
Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung § 525. Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung
leisten, wenn a) der Dienstnehmer vor dem 1. April 1952 in ein öffentlich-rechtliches oder diesem gleichgestelltes Dienstverhältn
einer pensions(renten)versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung entrichtet - aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertung
1945 eingetreten ist. (13) Eine nach § 6 des Bundesgesetzes vom 8.Juni 1948, BGBl. Nr. 177, zuerkannte und nach Abs.7 erhöhte Leistung steht der den
Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes so zu berücksichtigen, wie wenn seinerzeit der Überweisungsbetrag n
Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Beachte Das Inkrafttreten
3. UNTERABSCHNITT Übergangsbestimmungen zum Sechsten Teil Regelung der Beziehungen der Träger
§ 538. Aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 stammende Vermögensanlagen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht oder nur mit Genehmigun
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu den konstituierenden Sitzungen in der Weise eingeladen, dass die genannten Verwaltungskörper
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Ausschuss wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter, einberufen. Der
auf die Zusammenführung der beiden Versicherungsträger auswirken, mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen und des B
(3) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Überleitungskontrollausschusses erforderliche Aufwand ist je zur Hälfte von der Pensionsversicherungsanstalt
Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Ausweise, Tagesordnungen, Berichte und andere Unterlagen) zu übermitteln.
1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004 aus den Mitgliedern der Vorstände der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungs
3. sämtliche Beschlüsse betreffend Bedienstete im leitenden und höheren Dienst. (2) Der Überleitungsausschuss kann, unbeschadet des Abs. 1, s
Der Überleitungskontrollausschuss hat sich in der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung zu geben. (3) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Üb
die Leistungen der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter gesichert sind und bb) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis
Bergbau durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung des Überleitungsausschusses und des Überleitungsko
zusätzlich zu entsenden. (2) Die zusätzlichen Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper mit beratender Stimme teilzune
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung § 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftl
(3) Zur Hereinbringung der nach Abs. 1 zu erstattenden Beträge kann mangels anderweitiger ausreichender Deckung auf rückständige Rentenbeträge und a
6. das Bundesgesetz vom 19. Mai 1949, BGBl. Nr. 112, über die Änderung einiger Vorschriften in der Invalidenversicherung, in der Fassung der Bundesg
9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141, womit das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen abgeändert wird. (7) Bis zur Neuregelung der
§ 546. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im § 536 und im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1956 in Kraft. (2) Es treten in
154a, 154b, 155 Abs. 1, 2 und 5, 156 Abs. 1, 157, 158 Abs. 3, 159, 162 Abs. 1, 3 und 5, 166 Abs. 1 und 3, 175 Abs. 2, 183 Abs. 2, 195 Abs. 6, 199 Abs.
gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1992 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf di
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr anzuwenden wäre, ist die bisherige Beitragsgrundlage längstens bis 30. September 1992 weiter anzuwen
überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1. in der Krankenversicherung a) die Bezieher einer Pension aus der Pensi
284c, 285 Abs. 1, 288 Abs. 1, 289, 292 Abs. 4 lit. h, 293 Abs. 2, 306 Abs. 2, 307e Abs. 2, 308 Abs. 3, 354 Z 4, 361 Abs. 2, 447f Abs. 5 Z 4, 470 Abs.
lit. e bzw. der §§ 276 Abs. 1 Z 2 und 276b Abs. 1 lit. e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension - unter Berücksichtigung einer allfälli
1980 ... 1,741 1981 ... 1,658 1982 ... 1,602 1983 ... 1,55
solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss bet
(52. Novelle) § 553. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Jänner 1994 die §§ 3a, 23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 31, 41 Abs. 1 u
Hinterbliebene beziehen, auf die im Abs. 4 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausg
47/1997, Art. 7 Z 14) - 1. 7. 1997. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 25) - 29. 4. 1994. Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung
2. auf die gemäß § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 der 36. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherung
tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 191) - 1. August 1996. (BGBl. Nr. 895/1995, Art. II Z 2) - 30. 12. 1995. Beachte Das
Z 2 und Abs. 4, 238 Abs. 3, 239 Abs. 1, 240, 241, 253a Abs. 1 bis 4, 253d Abs. 1, 261 Abs. 1 bis 6, 261a Abs. 2, 261b Abs. 4 und 6, 264
beziehen, wenn sie nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 pflichtversichert sind; g) Personen, die ihr Kind (§ 227a Abs. 2) in den ersten
nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn 1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder 2
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen mit der Maßgabe, d
geboren sind, durch 438 Versicherungsmonate, bei weiblichen Versicherten, die nach dem 31. Dezember 1944 und vor dem 1. Juli 1945
die Stelle der für die Bemessung der Pension maßgeblichen Bestimmungen, die ab 1. Juli 1993 gegolten haben, jene Bestimmungen treten, die am 1. Septem
Aufhebung der §§ 4 Abs. 3 Z 12, 51 Abs. 2, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 447g Abs. 2 lit. b und 563 Abs. 2; 5. rückwirkend mit 1. Mai 1996 die §§ 29 Abs.
gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (9) Im Falle des durch e
(14) Beziehen die im § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August
33 Abs. 1, 3 und 4, 44a Abs. 1 und 2, 59 Abs. 1 Z 2 und § 564 Abs. 6, 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 600/1996 sowie die Aufhebun
(8) Abweichend von den Bestimmungen des § 447f Abs. 9 wird der Gesamtteilbetrag der Überweisung unter Berücksichtigung der Beitragseinnahmen für die
Gesamtteilbetrages zu erhöhen. Die Summe für die Betriebskrankenkasse Kapfenberg ist um 15 Millionen Schilling zu vermindern. 4. Die Wiener Gebietsk
Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, sowie die Lehrenden
Anwendung sind die auf Grund der Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
2. mit 1. August 1999 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. i und 16 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997; 3. mit 1. Jänne
anzuwenden, daß an die Stelle des Prozentsatzes von 203 ein Prozentsatz von 202 tritt. (7) § 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
(14) Auf Bezieher einer Gleitpension bzw. Knappschaftsgleitpension mit Stichtag vor dem 1. Jänner 1998 sind die §§ 253a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5, 253c,
Schlußbestimmung zu Art. 8 des Gesetzes über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer, BGBl. I Nr. 30/1998 (BGBl.
Abs. 5, 276b Abs. 5, 276c Abs. 5 in der Fassung der Z 121, 276c Abs. 7, 8 und 12, 276d Abs. 4, 284b Abs. 3 Z 1 lit. a, 447f Abs. 9,
Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist. (10) § 90 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I N
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
Z 2, 73 Abs. 1 und 2 und 447i samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (BGBl. I Nr.
gebührt 1. im Ausmaß der Ruhegenuß-Zuschußleistung zum 31. Dezember 1999, wenn diese Leistung vor dem 1. Jänner 1983 angefallen ist; 2. im Au
Erwachsenenbildung, privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, Einrichtungen, die Fachhochschul-Studiengänge durchf
anfallenden Leistung geltenden Rechtslage zu ermitteln. 4. Die für die Ermittlung des Steigerungsbetrages der neu anfallenden Leistung zu
nicht mehr als 10 400 S monatlich, so ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2000 abweichend von § 108h nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern
Textanmerkungen ersichtlich. Schlussbestimmung zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 § 586. Die §§ 11 Abs. 2, 51 Abs. 1 Z 1 lit. b, d,
Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 92 § 588. (1) Es treten in Kraft
im April oder Mai oder Juni 2001 ... der 726. Lebensmonat, im Juli oder August oder September 2001 . der 728. Lebensmonat, im Okto
1. 1,95% bei Stichtagen im Jahr 2001, 2. 1,925% bei Stichtagen im Jahr 2002, 3. 1,90% bei Stichtagen im Jahr 2003, 4. 1,875% bei Stichtagen im
samt Überschrift, 460d, 460e und 479 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. März 2001 in Kraft, es sei denn,
setzen. (4a) Am 31. Dezember 2000 geltende, nach § 149 vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag z
Abs. 1, 340 Abs. 1, 341 Abs. 1, 3 und 4, 342 Abs. 1 bis 3, 343 Abs. 1 bis 5, 343a Abs. 2, 343c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 349 Abs. 3, 35
Verwaltungsrates nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 so zeitgerecht zu bestimmen, dass sich dieser Verwaltungskörper bis
Einbeziehung in die Krankenversicherung im Verordnungsweg § 9. Das Bundesministerium für Arbeit und Soz
4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 und 2 sowie des § 6, die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 aufgehoben werden - als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor
2. mit Ablauf des 31. Dezember 2002 die §§ 418 Abs. 5 Z 6 und 7, 427 Abs. 1 Z 3, 428 Z 3 und 429 Z 3. (3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlu
Abs. 6, 77 Abs. 6, 123 Abs. 4 Z 1, 132a Abs. 2, 135a Abs. 2, 142 Abs. 1, 233 Abs. 2, 242 Abs. 3, 245 Abs. 4 und 8, 251a Abs. 7 und 8, 2
nach Ablauf des 31. August 2002 stellen; 2. auf Personen, die bereits am 31. August 2002 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind
anhängigen Fälle, weiters über Antrag des Versicherten auch auf Fälle, in denen der Behandlungsbeitrag-Ambulanz bereits entrichtet wurde, sowie auf Rü
284 Z 3, 289, 292 Abs. 1 und 8, 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa, 447 Abs. 1a, 2a und 3, 460c sowie Abschnitt IVa des Vierten Teiles in der
im Jahr 2020 durch 384, im Jahr 2021 durch 396, im Jahr 2022 durch 408, im Jahr 2023 durch 420, im Jahr 2024 durch 432, im Jahr 2025 durch 444, im Jah
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates, wenn der Versicherte diesen Lebensmonat vollendet - im Juli oder August oder September 2004 der 7
- im Juli oder August oder September 2006 der 689. Lebensmonat, - im Oktober oder November oder Dezember 2006 ...
Beitragsmonate zu berücksichtigen: - bis zu 60 Ersatzmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §
Evangelischen Diakonie (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. d) beginnt mit dem Tage der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit. (5) Die Pflichtversicherung
vorzulegen. (14a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 14 – mit Ausnahme der Voraussetzung des Feh
Knappschaftsalterspension oder für die vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens
- im Jahr 2004: 5% ... 95%, - im Jahr 2005: 5,25% ... 94,75%, - im Jahr 2006: 5,50% ... 94,50%, - im Jahr 2007: 5,75% ...
Abs. 1, 421 Abs. 1a, 426 Abs. 1 Z 2, 427 Abs. 1 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 428 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 429 Z 3, 4 (neu) und 5 (neu), 4
Standardprodukte sowie die Verwaltungskostenersätze hiefür, 2. die Entwicklungs- und Implementierungskosten für das ELSY nach den §§ 31a f
und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherungsträger nach § 350 Abs. 3 erster Satz unter Verwendung der technischen Infrastruktur der e-card
Arzneimittelkategorien nach § 351c Abs. 2 ist bis 31. März 2004 im Internet kundzumachen. (17) Auf die Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erst
Änderungsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 18 § 611. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. März 2004 die §§ 31 Abs. 4 Z 1, 31a Abs. 2 und 31
§ 615. Es treten in Kraft: 1. mit 1. Juli 2004 die §§ 7 Z 3 lit. b, 14 Abs. 1 Z 11, 26 Abs. 1 Z 4 lit. f, 472 Abs. 1 Z 1 bis 3, 472 Abs. 2 Z
(4) Den folgenden Krankenversicherungsträgern sind im Jahr 2004 die nachstehenden Teilbeträge der Zahlungen nach Abs. 2 aus den Mitteln nach Abs. 3
BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.) [CELEX-Nr.:
Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem En
6. Kärntner Gebietskrankenkasse ... 4 267 770,00 € 7. Salzburger Gebietskrankenkasse ... 4 591 417,00 € 8. Tirole
Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004; 3. rückwirkend mit 1. Jänner 2004 § 607 Abs. 11 bis
1. Jänner 2005 dürfen dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger keine Einnahmen mehr zufließen. (13) § 607 Abs. 12 ist auch auf männliche
der Verbandsvorstand konstituiert. In der konstituierenden Sitzung wählen die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitze
treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft. (3) Es treten außer Kraft: 1. mit Ab
Abs. 5 Z 34, 31c Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 bis 5, 73 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 2a, 80a Abs. 7, 162 Abs. 3, 175 Abs. 5 Z 2 und 3, 292
ergibt. (2) Die §§ 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an
jährlichen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle Versicherungszweige gemeinsam zu beziehen. (11) Für jeden beim Versicherungsträge
§ 628. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Juli 2006 die §§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g in der Fassung der Z 3, 31 Abs. 3 Z 9, 31a Abs. 4 und 4a, 122
bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.
die Vollversicherung begründet, die Voraussetzungen für die Teilversicherung nach § 7 ein, so gelten bezüglich des Endes der Vollversicherung die Best
Abrechnungsgrundsätze, die vom Hauptverband nach den §§ 340a, 348g und 349a im Internet kundgemacht wurden, sind in ihrer am 30. Juni 2007 geltenden F
durch Phosphor Unternehmen und seine Ver- bindungen 3 Erkrankungen Alle
Amine 19 Hauterkrankungen Alle Unternehmen 20 Erkrankungen durch Erschütte
Gelenke und Bänder durch Unternehmen Fluorverbindungen (Fluorose) 32 Erkrankungen der Zähne durch Alle Säuren
Gefährdung besteht 40 Erkrankungen an Lungenfibrose Herstellung und durch Hartmetallstaub
ab Jänner 1951 0,80 2,47 4,14 5,81 7,41 9,08 10,76 VIII IX X XI XII XIII XIV
Dezember 1946 0,87 1,74 3,49 5,23 6,98 ab Jänner 1947 0,58 1,16 2,33 3,49 4,65 Für die F G H J
Anlage 7 Höchstbeträge der Renten für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages
2. die Tätigkeit aller in Tagbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend in Betriebspunkten unter Tage (Entwässerungsstrecken, Stollen, Sturzschäch
a) beim Schachtabteufen und bei der Schachtreparatur einschließlich Schrägschächte, b) in der Aus- und Vorrichtung; 3. in einem de
der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsve
rückübernommen werden; 6. vertragsmäßig vollbeschäftigte in ständiger Verwendung stehende oder ehemalige Bedienstete der Bundestheater und ihre Hint
2006 16,8 20,4 18,6 3.975.502 4.195.649 8.171.151 253 2007 16,9 20,5 18,7 3.991.083 4.205.496 8.196.579 256 2008 17,0 20,6
2015 601.100 2.810.343 675.054 571.095 2.788.606 2016 600.490 2.807.959 685.186 569.899 2.786.702 2017 598.110 2
2028 1.122.765 1.121.934 5.298.850 2.005.016 2029 1.146.748 1.115.464 5.257.163 2.050.280 2030 1.169.223 1.108.517 5.217.195 2
2037 1,75 1,75 80,7% 67,9% 74,4% 2038 1,75 1,75 80,7% 68,1% 74,5% 2039
2048 60% 91% 58% 48% 80% 47% 54% 86% 52% 2049 60% 91% 58% 48% 80% 47% 54% 86% 52% 2050 60% 91%
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1960 in Kraft. Den sich aus der Erhöhung der Richtsätze für die Monate November und Dezember 1960 erge
(Rentensonderzahlung), wenn und solange eine Ausgleichszulage nicht gebührt, ein Einbehalt nur vorgenommen werden, wenn und soweit ein solcher Einbeha
ARTIKEL II (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes
freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 28. Feber 1969 geltend machen. Die freiwillige Versicherung beginnt in diesen Fällen
Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. (3) Über den im Abs. 1 bezeichneten Personenkreis hinaus gehören auch Arbei
(15) Weibliche Personen, denen in der Renten(Pensions)versicherung aus Anlaß der Eheschließung Beiträge erstattet worden sind oder denen der Ausstat
für Zeiten der freiwilligen Versicherung - heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn das Beitragsjahr nur zum Teil in die Bemessungszeit fällt; die so e
(5) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I Z 49 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. (6) Anträge auf Gewährung von Zwe
dem 1,075fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile. (6) Die Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1, 3, 7 bis 16 gelten für Leistungen aus der Pensionsversicherung, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1971 li
bestanden hat. (5) Die Bestimmungen des § 258 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 22 sind auf Antrag auch auf Ve
Pensionsversicherung der Angestellten (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Versicherten- und Hinterbliebenenpensio
Geschäftsverteilungen ist § 378 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der geänderten Fassung jedoch bereits anzuwenden. Beachte Das I
b) liegen mehrere Bemessungsgrundlagen vor, ist der Ermittlung der Steigerungsbeträge nach lit. a die Bemessungsgrundlage nach §
wenn der Versicherungsfall der Krankheit beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes ein
Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern. (2) Abs.1 gilt für 1. ordentliche Studierende an einer Leh
Richtsatzes nicht anzuwenden. (2) Die auf Grund der Bestimmungen des Art. I gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Beachte D
Höhe. Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkun
Sozialversicherungsgesetz sind ab 1. Jänner 1964 mit dem 1,060fachen der für den Monat Dezember 1963 gebührenden Leistungsansprüche zu bemessen. Die H
Sozialversicherungsgesetzes ab 1. Juni 1981 zu einem Drittel, ab 1. Jänner 1989 zu zwei Drittel und ab 1. Jänner 1995 in voller Höhe. Die Teilung erst
Sozialversicherungsgesetzes) dürfen nur mit Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger neu eingeführt, erhöht oder e
I, Z 2, 3, 5, 7, 9 bis 12, 14 lit. b, 15 und 16 sowie die Abs. 1 und 3 des durch Art. I Z 6 neugefaßten § 80 des Allgemeinen S
Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz einbezogenen freiberuflich tätigen bildenden Künstlern für die Zei
im Jahr Faktor 1959 und früher ... 1,090 1960 ... 1,087 1961 ...
(3) § 76a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 tritt am 1. Jänner 1969 mit der Maßgabe in Kraft, daß seine Bes
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlic
der Versicherung seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) außerhalb ihres Bereiches, so geht die örtliche Zuständigkeit auf die für seinen Wohnsitz (
Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene
ARTIKEL III Wirksamkeitsbeginn (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Diese
(6) Ist die Ehe vor dem 1. Jänner 1968 aufgelöst worden und war die sechsmonatige Frist des § 18 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
2. für die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues als Träger der Pensions
ARTIKEL III (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Von dem nach Anwendung des § 80 Abs. 3 des Allgemei
Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Art. II
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 10 lit. b finden nur in Fällen Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 l
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlic
Bundesbeitrag vermindert sich um 200 Millionen Schilling. (4) Im Jahre 1968 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicheru
(3) Die Selbstversicherung beginnt, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedo
(2) Die Neubemessung der Leistungen nach den Art. II und III ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nu
Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, zuzüg
ARTIKEL IV Schlußbestimmungen (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Die auf
Artikel IV Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) An die
(8) Die Bestimmungen der §§ 261, 261a, 284, 284a und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 17, 18, 32 bis 34
wenn der Stichtag im Jahre ... liegt, Versicherungsmonate 1985 96 1986
Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 6 und § 40 Abs. 1 des Landwirtschaftlichen Zuschußren
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1975 in Kraft. (2) Es treten in Kraft: a) rück
Artikel V Wirksamkeitsbeginn (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Dieses
Schlußbestimmungen (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am
(4) Das Recht auf Weiterversicherung ist geltend zu machen: 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Pensionsversicherung bei der Berechnung einer weiteren Zuführung im Sinne des § 217 Abs. 2 de
Schlußbestimmungen (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat an den Au
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft. (2) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam
VIII Abs. 2 lit. b) - 1. Jänner 1985. (9) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat aus dem Vermögen des Erstattungsfonds
Versicherung in der Krankenversicherung noch bis zum 28. Februar 1962, in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1962 geltend machen. Die frei
1. Jänner 1962 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist, und zwar mit der Maßgabe, daß a) Art. IV Z 12
(24) § 485a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 55 dieses Bundesgesetzes gilt ab 1. Jänner 1962 auch für
beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so gebührt der Abgeltungsbetrag nur zur höheren
31. März 1988 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die §§ 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Bildungseinrichtung auf Antrag in der Pensionsversicherung selbstversichern. (2) Der Antrag auf Selbstversicherung kann bis zum Stichtag (§ 223 Abs.
mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes, bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes, b
156 Versicherungsmonate, bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936
entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 beim leistungszuständigen Versicherungsträger (§ 246 des Allgemeinen Sozialversicherungst
(3) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kü
anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 gelegen ist. (13) Soweit nach Abs. 12 § 292 Abs. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in d
(3) Personen, die am 31. Dezember 1976 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bun
gilt ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind. (11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
dem Stichtag liegende Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsg
Abschnittes V des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszu
gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen sin
Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist, 2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstver
eine Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs- gesetz, dem Gewerblichen Sozialversicher
Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen er
den §§ 135, 137 und 154 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 5, 7 und 9 hat die Übernahme der Kosten für Heilbehel
den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 45 genannten Hundertsatzes von 3 v. H. der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt im J
herabgesetzt oder nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften eine niedrigere Beitragsgrundlage gewählt worden ist als dem ver
Bestimmungen des Art. II Z 19 gelten ab 1. Jänner 1973 auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1973 eingetreten sind. (20) Die Bestimmun
(28) § 264 Abs. 1 und 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 26 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem
nach dem 31. Dezember 1971 erfolgt. (35) Anträge auf Leistung von Überweisungsbeträgen bzw. auf Erstattung von Beiträgen nach § 308 bzw. § 529 des
(40) Die Bestimmungen des Art. V Z 32 sind auch anzuwenden, wenn das Verfahren am 1. Jänner 1973 noch anhängig ist, und zwar mit der Maßgabe, daß d
BGBl. I Nr. 169/2002 (NR: GP XXI RV 1140 AB 1262 S. 111. BR: AB 6755 S. 690.) [CELEX-Nr.:
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes genannte Personen handelt: (BGBl. Nr. 684/1978, Art. I Z 12) - 1.1.1979. 1. selbständig Erwerbstätige, wenn der S
Maßgabe in Kraft, daß a) die Richtzahl erstmals für das Jahr 1967 zu ermitteln und kundzumachen ist, b) der Beirat für die Renten- u
unter diesen Hundertsatz sinkt. (4) Ist eine Person, die am 1. Jänner 1979 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 176 Abs. 4 des Allg
folgenden Monatsersten. (12) Bis zum Wirksamwerden der Richtlinien nach § 31 Abs. 3 Z 21 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
im § 447g Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Die außer Betracht zu la
rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. (6) Die Bestimmungen des § 238a des Allge
zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1982 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebe- nenpensionen, deren Stichtag zwa
Versicherungsträgers beschlossenen Ausmaß, einschließlich des dem Versicherungsträger im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Leistungen erwachsenen
Leistungsanspruches auch Zeiten, für die nach § 314 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1990 in Geltung gestandenen F
Pensionsversicherungsbeiträge gebührt die Vergütung im Sinne des § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach den am 31.Dezember 1979
sei denn, daß in der nach dem 31.Dezember 1979 nächstfolgenden Hauptversammlung dieses Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bes
und nach § 471f in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert waren, am Tag nach dem Ende dieser Pflichtversicherung. (3
des Bundesgesetzes vom 19.3.1980, BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach § 64 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Mai 1960 in Kraft. (2) Es treten in Kraft a) rückwirkend
86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind und soweit es sich nicht um Hinterbliebenenrenten nach Rentenberechtigten handelt, d
bei der Verwendung des Bediensteten auch dessen Wohnort zu berücksichtigen. (8) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 wird in jedem Bunde
zustimmungsbedürftig ist, hat hierüber der Bundesminister für soziale Verwaltung auf Antrag des Ausschusses oder eines beteiligten Versicherungsträger
Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen § 240 im Zusammenhalt mit § 108h Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1
Sonderzahlung. In den Fällen der lit. b gebührt die außerordentliche Sonderzahlung nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfal
(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Personen, die im Zeitraum a) nach dem 31. Dezember 1938 und vor dem 1. Jänner 1979
bescheidmäßig zu entscheiden. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßga
Versicherungsmonate bleiben für diese Leistung außer Betracht. (13) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Abs. 8 ge
1.1.1979; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 6 lit. b) - 1.1.1980; (BGBl. Nr. 484/1984, Art. I Z 2 und Art. IX Abs. 2 lit. c) - 1.1.1986.
(1) Scheidet ein gemäß Art. VI Abs. 1 von der Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich aus
Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer
Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, ohne daß ihm Maßnahmen der Rehabilitatio
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 200 Millionen Schilling am 20. April 1986 und 200 Millionen Schilling am 20. September 1986 zu überweisen.
Art. VII Abs. 1 der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, ihren Wohnsitz im Inland haben. 4. Der Zeitraum, in d
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind,
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu überweisen, b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschli
Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlic
dem aliquoten Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, und zwar im Jahre 1973 für ...
(1) Im Art. IX Abs. 4 und 5 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, ist der Ausdruck ,,Abs. 1'' jew
Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände), (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 22) - 1. 8. 1998. 2. die Mitglieder der Landesverbände des im § 176
werden mit Ablauf des 31. Dezember 1981 an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt übertragen. (12) Die Grundlage für die sich aus Abs. 11 ergeben
Aufwandes - ausgenommen die Aufwendungen für die Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen - sinkt. (3) Für das Geschäftsj
Textanmerkungen ersichtlich. Artikel VIII Inkrafttreten (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr.
Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt zu besorgen sind, sind ab 1. Jänner 1974 zuständig; a) die Pensionsversicherungsanstal
hat seinen Sitz beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern, dem Vorsitzen
Der Aufwand aus der Abwicklung der Geschäfte der aufgelösten Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt ist je zu einem Drittel von de
Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 149 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 140 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicher
Artikel IX (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des Art. I Z 1 b
Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich. Artikel IX Inkr
Pensionsversicherung für das Geschäftsjahr 1981 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 v.H. der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
Unregelmäßigkeiten in der Gebarung die Auflösung geboten erscheinen lassen. Es hat hiebei die erforderlichen Anordnungen bezüglich des Rechts-, Vermög
Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1981 der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbeha
leistenden Wehrpflichtigen, in der jeweils geltenden Fassung, wird aufgehoben. Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie
Kalenderjahr 1988 fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum Betrag von 47 800 S zu berücksichtigen. (3) Die Abgeltungsbeträge gemäß § 43a des Arbeits
Abs. 2) - 15. Februar 1991; (BGBl. Nr. 234/1991) - 11. Mai 1991. Beachte Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise
(2) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetze
oder Alters-Zusatzpension nach dem 31. Dezember 1972 stirbt. (5) Die gemäß Abs. 4 lit. b gewährten Vorschüsse haben ab 1. Jänner 1973 als en
Artikel XII Wirksamkeitsbeginn (Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) (1) Dieses Bundesgeset
auch dann nur auf Begehren des Berechtigten zu erteilen. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend auch für Bezieher a) einer v
b; e) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1974 die Bestimmungen des Art. I Z 31, 34, 70 und des Art. V Z 47; f) mit
Nr. 704/1976, hat zu lauten: ,,Hiebei bleiben von den im Wege des Einkaufes im Sinne der Abs. 1 bis 10 erworbenen Versicherungsmonaten außer Betrach
§ 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit: a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien; b) die Versicherungsanstalt für E
Ermittlung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten zugrunde gelegt wurden, um 10 v. H. zu erhöhen. (10) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfo
§-141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gelten die §§ 253
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. V Z 1, des § 182 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IX Z 9 und
b) für Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben; c) für Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der lit. a
Antragstellung folgenden Monatsersten über. (4) Für Personen, denen Leistungen der beruflichen Ausbildung gewährt werden (§ 4 Abs. 1 Z 8), bleibt fü
Zusatzversicherung gemäß § 22a versichert sind, g) die gemäß § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherun
der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt. (3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs
BR: AB 7646 S. 739.) BGBl. I Nr. 169/2006 (NR: GP XXIII RV 12 AB 19 S. 8. BR: 7649 AB 7651
gegenüber ausländischen Einrichtungen; 7. die Herausgabe der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" und weitere Initiativen auf de
einem Sozialversicherungsträger für eine Arzneispezialität dieses Bereiches der ermittelte EU-Durchschnittspreis verrechnet we
Durchführung und Auswertung von Vergleichen zwischen diesen Kennzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfolgsrechnung der einzeln
(5) Richtlinien im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind aufzustellen: 1. zur Erstellung von Dienstpostenplänen der Sozialversicherungsträger unter Berüc
kontrollärztlichen Dienstes einer nachfolgenden Kontrolle unterliegen, ist in diesen Richtlinien eine einheitliche Dokumentation unter
zwischenstaatlichen Abkommen im Bereich der Sozialen Sicherheit; 26. für die Zusammenarbeit der Versicherungsträger auf Landesebene, soweit
öffentlich Bediensteter geregelten Krankenversicherung. (7) Der Zustimmung des Hauptverbandes bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper der Versiche
sofern die von letzteren betriebenen Rechtsdokumentationen auch der Sozialversicherung kostenlos zugänglich gemacht werden, zu ermöglichen. Die Dokume
anderen Stellen gespeichert sind, möglich machen. Die Schlüsselfunktion innerhalb des ELSY darf auch mit Hilfe der Funktion der Bürgerkarte (§ 2 Z 10
möglich, die für ELSY-Anwendungen vorgesehen sind. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen zu rege
für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes ... 18a Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehörig
Vorschlag der Trägerkonferenz zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten
(3) Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom V
Monitoring und Controlling § 32b. (1) Die Controllinggruppe besteht aus neun Mitgliedern, von denen 1. vier von der Trägerko
Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu erfüllen u
(4) Die Tätigkeit als Mitglied der Controllinggruppe begründet kein Dienstverhältnis zum Hauptverband. Enthebung § 32g
Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsn
34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Vers
Erziehenden dem Krankenversicherungsträger. (2) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Vorstandsmitglieder (Gesch
kommenden Versichertengruppen in der Satzung dieses Versicherungsträgers zu regeln. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. I Z 11) - 1.1.1980. Beachte Das Inkraft
§ 39. Die nach den §§ 16 bis 20 freiwillig Versicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem zuständigen Versicherungsträger b
ABSCHNITT IV Meldungen und Auskunftspflicht An- und Abmeldung der Pflichtversicherten ...
sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben. (6) Die Meldung nach § 35 Ab
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft übe
Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger § 43. (1) Die Versicherten sowie die Zah
5. Aufgehoben. 6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung
pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 350 €; 15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversi
eingearbeitet hat. Dies gilt auch dann, wenn bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit gemäß § 4 Abs. 4 und 6 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist, da
die Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Pflichtversicherte außer der die Versicherungspflicht nach diese
gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht u
milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen; 16. die Benützung von Einrichtungen und Anla
auch anderen Personen, insbesondere anderen Versicherungsnehmern (Groß- und Dauerkunden) gewährt, wenn sie auf Grund einer lohngesta
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